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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Lieferung

Für alle Verträge über Waren, deren Verbringung in das Zollinland die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung voraussetzt, gilt rechtzeitige und vollständige Erteilung dieser Lizenz als vorausgesetzt. Bei Versagung der Lizenz kann der Käufer nicht Erfüllung des Vertrages im Zollinland verlangen. Falls sich nach Abschluß eines Vertrages herausstellt, daß die Ware den deutschen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht entspricht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann aus dem Rücktritt keine rechtlichen Ansprüche herleiten, wobei auch die Haftung des Verkäufers wegen Verschuldens, soweit nach § 276 BGB zulässig ausgeschlossen ist. Für alle Abschlüsse auf Lieferung von oder aus Abladungspartien oder schwimmender bzw. rollender Ware, gilt glückliche Ankunft und richtige und rechtzeitige Selbstlieferung als vorbehalten.

2. Lieferzeiten und -Fristen

Höhere Gewalt, unvorhersehbare Schwierigkeiten infolge von Rohstoffmangel, Betriebseinschränkungen und Stillegungen, Produktionsstörungen der mit der Lieferung betrauten Werke, Überschwemmung, Sturm und Unwetter, regierungsseitige Anordnungen und/oder Kontrollen, totale oder teilweise Behinderung am Wachstum der Ernte, der Verarbeitung und Verpackung, unvorhergesehene Versandschwierigkeiten und andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse. befreien ihn während der Dauer der Störung und deren Auswirkung von seiner Lieferpflicht und führen nicht zum Verzug. Die obengenannten Ereignisse berechtigen den Verkäufer außerdem, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann. wenn das Geschäft während des Vorliegens solcher Umstände abgeschlossen worden ist.

Bei Verzug des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet. dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Denn Käufer darf erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer ihm nicht bis zum Ablauf der Frist die Versandbereitschaft gemeldet hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung kann gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden.

3. Menge

Die Mengenangaben berechtigen den Verkäufer zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis 5%.

Dasselbe gilt bei frachtfrei Lieferungen. Die Wahl über Art und Weg des Transportes bei frachtfrei Lieferungen unterliegt dem freien Willen des Verkäufers. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers.

4. Preis

Eventuelle nach Kontraktabschluss durch behördliche Maßnahmen erwachsende Preiserhöhungen, verursacht durch Steuern, Zölle, Frachten, Devisenkurse oder sonstige, wie immer geartete Abgaben oder Erhöhungen, gehen stets zu Lasten des Käufers.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen.

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verarbeiteten Gegenstände.

Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.

Der Käufer ist verpflichtet. die Ware gegen Feuer? und Diebstahlgefahr zu versichern und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage auf Verlangen an den Verkäufer abzutreten. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

6. Mängelrügen

Rügen von Mängeln, ob offene oder verborgene, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware beim Käufer dem Verkäufer angezeigt werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, sich von den gerügten Mängeln zu überzeugen. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Gewährleistungsansprüche auf Lieferung einwandfreier Ware oder (außer im Falle des § 476 BGB) auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

7. Zahlung

Zahlungen haben gemäß den auf der Vorderseite festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen. sie sind ausschließlich an den Verkäufer zu leisten, und zwar so, daß dieser den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware in verlustfreier Kasse erhält.

Bei Zahlungsverzug können, ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen bis zu 8% über Bundesbankdiskont berechnet werden, Mahn? und Inkassospesen sowie evtl. andere Spesen gehen zu Käufers Lasten.

Wird Wechselzahlung vereinbart, so gehen die Diskontspesen, der Wechselstempel und evtl. Einzugsspesen ebenfalls zu Käufers Lasten Schecks und/oder Wechsel werden an Zahlungsstatt angenommen und gelten erst nach Eingang des Gegenwertes als Zahlung.

Bei Bekanntwerden ungünstiger Kreditverhältnisse des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag oder von anderen Abmachungen. zurückzutreten, wenn der Käufer keine genügenden Sicherheiten leistet.

8. Sonstige Bestimmungen

Jegliche Abweichung von vorstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen erhalten nur mit Verkäufers ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Gültigkeit. lm übrigen gehen im Falle von Abweichungen die geschriebenen den gedruckten Bedingungen vor.

Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, mit der der verfolgte Zweck erreicht wird. Keine Produkthaftpflicht für Exporte in die USA und nach Kanada.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand ist Uelzen.

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