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1. Lieferung
Für alle Verträge über Waren, deren
Verbringung in das Zollinland die Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung voraussetzt, gilt rechtzeitige und vollständige
Erteilung dieser Lizenz als vorausgesetzt. Bei Versagung der
Lizenz kann der Käufer nicht Erfüllung des Vertrages
im Zollinland verlangen. Falls sich nach Abschluß eines
Vertrages herausstellt, daß die Ware den deutschen lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen nicht entspricht, ist der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann aus
dem Rücktritt keine rechtlichen Ansprüche herleiten,
wobei auch die Haftung des Verkäufers wegen Verschuldens,
soweit nach § 276 BGB zulässig ausgeschlossen ist.
Für alle Abschlüsse auf Lieferung von oder aus Abladungspartien
oder schwimmender bzw. rollender Ware, gilt glückliche
Ankunft und richtige und rechtzeitige Selbstlieferung als
vorbehalten.
2. Lieferzeiten und -Fristen
Höhere Gewalt, unvorhersehbare Schwierigkeiten infolge von Rohstoffmangel,
Betriebseinschränkungen und Stillegungen, Produktionsstörungen der mit
der Lieferung betrauten Werke, Überschwemmung, Sturm und Unwetter, regierungsseitige
Anordnungen und/oder Kontrollen, totale oder teilweise Behinderung am Wachstum
der Ernte, der Verarbeitung und Verpackung, unvorhergesehene Versandschwierigkeiten
und andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse. befreien ihn während
der Dauer der Störung und deren Auswirkung von seiner Lieferpflicht und führen
nicht zum Verzug. Die obengenannten Ereignisse berechtigen den Verkäufer
außerdem, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, und zwar
auch dann. wenn das Geschäft während des Vorliegens solcher Umstände
abgeschlossen worden ist.
Bei Verzug des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet.
dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Denn
Käufer darf erst dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn der Verkäufer ihm nicht bis zum Ablauf der Frist
die Versandbereitschaft gemeldet hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung
kann gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden.
3. Menge
Die Mengenangaben berechtigen den Verkäufer zu einer
Mehr- oder Minderlieferung bis 5%.
Dasselbe gilt bei frachtfrei Lieferungen. Die Wahl über Art und Weg des
Transportes bei frachtfrei Lieferungen unterliegt dem freien Willen des Verkäufers.
Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers.
4. Preis
Eventuelle nach Kontraktabschluss durch behördliche
Maßnahmen erwachsende Preiserhöhungen, verursacht
durch Steuern, Zölle, Frachten, Devisenkurse oder sonstige,
wie immer geartete Abgaben oder Erhöhungen, gehen stets
zu Lasten des Käufers.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher,
auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers,
Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und
zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen: Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer
nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der
neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für
den Verkäufer vorgenommen.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu dem der verarbeiteten Gegenstände.
Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus Weiterverkauf
der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch
insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem
Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben
und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die
Forderung solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer
keine andere Anweisung gibt.
Der Käufer ist verpflichtet. die Ware gegen Feuer? und
Diebstahlgefahr zu versichern und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage
auf Verlangen an den Verkäufer abzutreten. Wenn die durch
den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde
Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer
voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
6. Mängelrügen
Rügen von Mängeln, ob offene oder verborgene, müssen
innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware beim Käufer
dem Verkäufer angezeigt werden. Dem Verkäufer ist
Gelegenheit zu geben, sich von den gerügten Mängeln
zu überzeugen. Mängelrügen entbinden den Käufer
nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Gewährleistungsansprüche
auf Lieferung einwandfreier Ware oder (außer im Falle
des § 476 BGB) auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
7. Zahlung
Zahlungen haben gemäß den auf der Vorderseite
festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen. sie sind ausschließlich
an den Verkäufer zu leisten, und zwar so, daß dieser
den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware in verlustfreier
Kasse erhält.
Bei Zahlungsverzug können, ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen
bis zu 8% über Bundesbankdiskont berechnet werden, Mahn?
und Inkassospesen sowie evtl. andere Spesen gehen zu Käufers
Lasten.
Wird Wechselzahlung vereinbart, so gehen die Diskontspesen,
der Wechselstempel und evtl. Einzugsspesen ebenfalls zu Käufers
Lasten Schecks und/oder Wechsel werden an Zahlungsstatt angenommen
und gelten erst nach Eingang des Gegenwertes als Zahlung.
Bei Bekanntwerden ungünstiger Kreditverhältnisse
des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag
oder von anderen Abmachungen. zurückzutreten, wenn der
Käufer keine genügenden Sicherheiten leistet.
8. Sonstige Bestimmungen
Jegliche Abweichung von vorstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen
erhalten nur mit Verkäufers ausdrücklicher schriftlicher
Genehmigung Gültigkeit. lm übrigen gehen im Falle
von Abweichungen die geschriebenen den gedruckten Bedingungen
vor.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches
Recht. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Anstelle einer ungültigen Bestimmung
tritt eine Regelung, mit der der verfolgte Zweck erreicht
wird. Keine Produkthaftpflicht für Exporte in die USA
und nach Kanada.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden
Verbindlichkeiten und Gerichtsstand ist Uelzen.
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